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Lohnbuchführung

Steuerklassenwahl

Vorbemerkung
-Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (für beide Ehegatten)
und wird zutreffend festgesetzt.
-Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und ist wie eine
Vorauszahlung zu behandeln, deshalb kann es zu Nachzahlungen oder Erstattung
mit dem Einkommensteuerbescheid kommen.

Ehegatten
-Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können Sie zwischen den
Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. Welche Kombination am
günstigsten ist, also zum höchsten Nettolohn führt, ist abhängig von der
Höhe des Arbeitslohns der beiden Steuerpflichtigen. Ist er bei beiden etwa gleich hoch, wird die Steuerklasse IV/IV gewählt.

-Die Steuerklassen sind auf der Steuerkarte einzutragen.
-Diese Eintragungen können bis max. 30.11.JJ erfolgen, mit Wirkung für den
nächsten Monat.
-Für die Änderungen der Lohnsteuerkarten ist die Lohnsteuerkartenstelle beim
Bezirksamt / Bürgeramt zuständig. Achtung! Sind Freibeträge einzutragen ist hierfür das Finanzamt zuständig.

Tool
-Link für die Berechnung der Steuerklassenwahl


im Ergebnis bleibt aber:
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer gemeinsam für beide Ehegatten und
wird zutreffend für das gesamte Jahr festgesetzt. Die Steuerklasse regelt
nur den monatlichen Lohnsteuerabzug und damit den Nettolohn. Die Lohnsteuer
selber ist eine Form der Einkommensteuer und wird wie eine Vorauszahlung behandelt.
Für die Jahressteuer / Einkommensteuer ist es aber egal welche Steuerklasse
Sie wählen. Die Steuerklassenwahl ist nur die Ursache warum es zu relevanten
Steuernachzahlungen oder -Erstattungen mit dem Einkommensteuerbescheid kommen kann.

Vorlage der Lohnsteuerkarte

Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte ist dem Arbeitgeber zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nicht vor, so muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI (schlechteste Möglichkeit) einbehalten, und zwar so lange, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt.

Der Arbeitgeber darf ein Nichtverschulden des Arbeitnehmers unterstellen, wenn die Lohnsteuerkarte für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März JJ vorgelegt wird.


Auswärtstätigkeit

Änderung des Reisekostenrechts ab 2008 mit den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R. 9.4 ff).

Demnach entfällt die bisherige Einordnung in die Tätigkeitsarten "Dienstreise", "Fahrtätigkeit" und "Einsatzwechseltätigkeit". Der neue, zusammenfassende Begriff ist die "Auswärtstätigkeit".

Eine "Auswärtstätigkeit" liegt immer dann vor, wenn ein Mitarbeiter
vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte
tätig wird.

Die "regelmäßige Arbeitsstätte" ist definiert als der ortsgebundene
Mittelpunkt der dauerhaften Berufstätigkeit. Sucht der Arbeitnehmer diese Arbeitsstätte im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, so ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen!

Beispiel:
(52 Wochen ./. 6 Urlaubswochen = 46 Arbeitswochen; ab 46 Besuche pro
Arbeitsjahr ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen). Ein Außendienstmitarbeiter, der in jeder Arbeitswoche am Freitag ins Büro kommt, hat also dort seine regelmäßige Arbeitsstätte! Kommt er hingegen nur zweimal im Monat ins Büro, hat er keine regelmäßige Arbeitsstätte.


Es ist nicht mehr relevant, wie lange sich der Arbeitnehmer dort aufhält und welche Tätigkeiten er dort ausübt. Die bisherige Grenze von 20% Arbeitszeit entfällt somit.