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Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen (zu Lasten der Gesellschaft), die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind.
1.)
In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob die unerlaubte (vertraglich untersagte) private Kfz-Nutzung eine vGA ist oder ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in seinem Urteil (vom 02.05.2005, 5 K 1131/03 - Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 8/06
zugelassen) keine Vorteilsgewährung der GmbH an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Form verdeckter Gewinnausschüttung, vielmehr ist Lohnsteuer zu erheben.
Aber das Finanzgericht Brandenburg ist in einem Urteil vom 26.10.2005 (2 K 1763/02) der Ansicht, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer stets vGA vorliegt. Es bleibt also das o.g. Revisionsverfahren abzuwarten.
2.)
Von einem Vorteil muss der Gesellschafter nicht unbedingt selbst profitieren, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt - Urteil vom 16.06.2006 des Niedersächsischen FG mit Urteil (11 K 12806/03), Revision beim BFH unter (Az. VIII R 34/06) anhängig.
Es liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn der Sohn (Geschäftsführer) des alleinigen Gesellschafters Firmengelder durch Abhebungen vom Konto der GmbH und durch Zahlung verschiedener nicht betrieblich veranlasster Rechnungen für eigene Zwecke verwendet. Keine Rolle spiele, dass der Gesellschafter aus diesen Vorteilen selbst überhaupt keinen Nutzen gezogen habe. Trotzdem erfolgt die Zurechnung (Besteuerung) beim Gesellschafter.
ABER
Unterschlagung durch Familienmitglied des Gesellschafters ist nicht zwangsläufig vGA. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter kann auch dann vorliegen, wenn sich der Gesellschafter seinen Vermögensvorteil durch Untreue oder Unterschlagung verschafft hat. Das Gleiche gilt, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern ein naher Angehöriger des Gesellschafters mit dessen Wissen die Tat begangen hat.
Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer einer Familien-GmbH durch Scheinrechnungen Geld aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen hatte. Die Anteile an der GmbH gehörten dem Vater (98 %) und der Ehefrau des Geschäftsführers (2 %). Die Betriebsprüfung wollte den Gesellschaftern die (mittelbare) vGA entsprechend ihren Beteiligungsquoten zurechnen. Der Mehrheitsgesellschafter hatte von den Unterschlagungen seines Sohns keine Kenntnis.
Der BFH hat entschieden, dass bei Untreuehandlungen durch Familienangehörige nicht ohne Weiteres von einer mittelbaren vGA an die Gesellschafter ausgegangen werden kann. Da die Unterschlagung ohne Wissen und auch nicht im Interesse des Gesellschafters erfolgt ist, scheide die Annahme einer vGA aus. Der Sohn habe die Unterschlagung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begehen können. (BFH, Urteil v. 19.6.2007, VIII R 54/05, Vorinstanz FG Münster, Urteil v. 22.7.2005, 11 K 5828/03 E, EFG 2005 S. 1697).