Steuerberater für Künstler (Freiberufler)

Bei der Betreuung von den unterschieglichsten Künstlern, Sportlern und anderen Freiberuflern verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der Steuerberatung: 

Sänger, Schauspieler, Maler, Musiker, Sportler sind uns in unserem Steuerbüro in Berlin – Wilmersdorf willkommen.

Durch meinen beruflichen Werdegang als Steuerberater habe ich mit namhaften und nicht namhaften Künstlern wie

  • Sportlern,
  • Fachbuchautoren,
  • Opernsängern,
  • Schauspielern,
  • Regisseuren,
  • Malern,
  • Schriftstellern, Autoren,
  • Bildhauern, bildende Künstler,
  • Tänzern,
  • Chören,
  • Komponisten,
  • Musikern, Ensembles,
  • Orchester und
  • Bands, der zeitgenössischen bzw. populären Musik

gearbeitet in Berlin. Profitieren auch Sie von diesen Erfahrungen und diesem Wissen als Steuerberater für Künstler und Sportler bei der Erstellung von Gewinnermitlungen / Überschussrechnungen, EinkommensteuererklärungenUmsatzsteuererklärungen sowie im internationalen Steuerrecht.

Künstlerabzugssteuer 

Benötigen Sie Hilfe im Zusammenhang mit der Künstlerabzugssteuer? Sie wissen nicht, ob Künstlerabzugsteuer einzubehalten ist, ob es eine Freigrenze für die Künstlerabzugssteuer gibt. Wie müssen Sie bei der Künstlerabzugsteuer vorgehen, wenn es sich um ein Ensemble oder eine Band handelt? Müssen Sie eine Bescheinigung für den Einbehalt der Künstlerabzugsteuer ausstellen?

 

Wir helfen gerne.

kuenstler.stb-franke.de 

 

 

 

Ist ein Komparse ein Künstler?

Das EStG sieht für nebenberufliche Einnahmen neben dem sog. Übungsleiterfreibetrag von 1.848 EUR einen gleich hohen Freibetrag für künstlerische Tätigkeiten vor. Voraussetzung ist neben der Nebenberuflichkeit eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerlich begünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Doch wann ist man Künstler? Diese Frage war für einen Beamten von Bedeutung, der neben seiner beruflichen Tätigkeit an einer Oper als Komparse beschäftigt war und hierfür Einnahmen von etwa 1.200 EUR im Jahr erhalten hatte. Unabhängig davon, ob sich dieser als Darsteller, Komparse, Statist oder menschliche Requisite bezeichnen durfte, kam es für die steuerliche Betrachtung wesentlich auf die eigenschöpferische Leistung an.

Bisherige Rechtsprechung

Nach der Sachverhaltsdarstellung des FG hatte der Beamte u. a. Rollen als „Sklave, Älterer Schöngeist, Nibelunge oder Soldat“ übernommen. Im Streitjahr fiel nur eine einzige Sprechrolle (1 Satz) an; die künstlerische Tätigkeit beschränkte sich überwiegend auf Mimik und Gestik. So führt das FG in seiner Entscheidung z. B. auf: „Auch in der Oper Nabucco hatte der Kläger aktiv an der Darstellung handlungsbestimmender Szenen mitgewirkt, indem er als Teil einer Gruppe zügelloser Soldaten weibliche Darstellerinnen belästigte, bedrohte und beraubte. Nach einer Hinrichtungsszene hatten die Soldaten zudem in einer erstaunten Haltung zu reagieren“. Trotz aller Ironie: In seiner Entscheidung sah das FG die Tätigkeit eines Statisten an Theater oder Oper als künstlerisch an, wenn diese auch von einem Schauspieler oder Sänger (unstreitig den charakteristischen künstlerischen Akteuren) in einer Nebenrolle wahrgenommen wird. Diesen Bereich verließe der Statist erst dann, wenn er lediglich als eine Art menschliche Requisite als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt würde.

Neue Entscheidung

Der BFH ist der Entscheidung des FG gefolgt. Auch er orientiert sich an denselben Kriterien, die eine Abgrenzung der selbstständigen von der gewerblichen Tätigkeit erforderlich machen. Künstler ist, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grds. eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Weil die Steuerbefreiung des EStG ohnehin nur für Nebenberuflichkeit gelte, müsse es ausreichen, dass die nebenberufliche Tätigkeit die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstütze und ergänze, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens sei. Daher kann nach Auffassung des BFH auch ein Komparse, im Gegensatz zum Bühnenarbeiter, eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

Konsequenz

Bereits das Urteil der Vorinstanz stößt beim Kunstbanausen auf Verwunderung und gehört hinsichtlich Sachverhaltsdarstellung und Urteilsbegründung zu den Urteilen, die auch eine Comedy-Show bereichern würden. Dennoch: Mit der Entscheidung werden einige Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Statisten über den Haufen geworfen. Unabhängig von der geringeren steuerlichen Auswirkung beim nebenberuflichen Freibetrag lassen sich für den Steuerberater aus dem Urteil auch positive Argumente für solche hauptberufliche Künstler ziehen, deren Freiberuflichkeit auf der Grenze zur Gewerblichkeit steht.

 

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