GmbH-Rechtsprechung

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Wertvolle Informationen zum geltendem Recht GmbH.

Der Steuerberater Lars Franke bietet Ihnen auf dieser Unterseite wertvolle Informationen zum geltendem Recht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (GmbH)

Mantelkauf: BFH hält an gegenständlicher Betrachtungsweise fest

Einführung

Nach derzeit geltendem Recht geht der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft unter, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der Gesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Insbesondere das Kriterium „überwiegend neues Betriebsvermögen“ sorgt seit Jahren für Streit.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Prüfung, ob überwiegend neues Betriebsvermögen vorliegt, ist ausschließlich anhand des Aktivvermögens durchzuführen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt überwiegend neues Betriebsvermögen vor, wenn das über Einlagen und Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt. Diese Auffassung wird auch als „bilanzielle Betrachtungsweise“ bezeichnet.

Auffassung des BFH

Der BFH vertritt demgegenüber die strengere sog. gegenständliche Betrachtungsweise, die er auch in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt hat. Danach liegt überwiegend neues Betriebsvermögen vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo soll nicht vorgenommen werden. Damit will der BFH jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens erfassen. Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen deutet der BFH damit immerhin an, dass reine Ersatzinvestitionen oder der regelmäßige Umschlag des Umlaufvermögens unschädlich sein könnten, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft im Übrigen nicht verändert. Auch bei innenfinanzierten Betriebsvermögenszuführungen bejaht der BFH eine Steuerschädlichkeit nur für den Fall des Branchenwechsels.

Konsequenz

Ab dem Jahr 2008 genügt für einen Untergang des Verlustvortrages bereits die Übertragung der Anteilsmehrheit. Auf den Zugang von überwiegend neuem Betriebsvermögen kommt es dann nicht mehr an. Bei vor dem 1.1.2008 erfolgten Anteilsübertragungen ist jedoch das bisherige Recht weiter anzuwenden, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

Kernproblem

Der für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass ein Insolvenzverwalter – bei Annahme einer hypothetischen Anfechtung der Zahlung – die Lohnsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer GmbH, deren weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger war, wurde im Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das beklagte Finanzamt erließ aufgrund rückständiger Lohnsteuer, Solidaritäts- und Säumniszuschläge gegenüber dem Kläger einen auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheid. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, dass unter Annahme einer fristgerechten Abführung der Lohnsteuer eine hypothetische Anfechtungsmöglichkeit der Zahlungen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung vorgelegen hätte.

Einspruchsverfahren und Klage hatten nur teilweise wegen der Höhe der Haftungssumme Erfolg.

Entscheidung

Der BFH stellte klar, dass der Kläger die ihm als GmbH-Geschäftsführer obliegenden steuerlichen Pflichten zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge grob fahrlässig verletzt hat. Das beklagte Finanzamt konnte ihn – auch in der Insolvenz der GmbH – als sogenannten Haftungsschuldner selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Beklagten besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, der nicht dadurch wieder entfällt, dass ein Insolvenzverwalter Zahlungen, wenn diese vom Kläger innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden wären, nach § 130 Insolvenzordnung hätte anfechten können. Durch die pflichtwidrige Nichtabführung fällig gewordener Steuerbeiträge wird eine reale Ursache für den Eintritt eines Vermögensschadens (Steuerausfall) gesetzt, so dass die Kausalität dieser Ursache für den Schadenseintritt durch eine gedachte Anfechtung des Insolvenzverwalters nicht rückwirkend beseitigt werden kann.

Konsequenz

Ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuer nicht entrichtet hat, kann eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden nicht mit dem Einwand erreichen, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden können. Im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme bleiben hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich.

Einmann-GmbH-Gründer erfüllen ihre Stammeinlagepflicht nicht durch bloßes Vorzeigen der Geldscheine beim Notar

Kernproblem

Eine Bareinlage kann bei Gründung einer Einmann-GmbH zwar auch durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter und gleichzeitiger Geschäftsführer den Betrag einem Notar vorzeigt und die Nummern der Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der Geldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters weggegeben wird und objektiv erkennbar in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt.

Sachverhalt

Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H-GmbH ist, nimmt den Beklagten als Gründungsgesellschafter wegen ausstehender Stammeinlage in Anspruch.

Der Beklagte gründete im Januar 2004 als Alleingesellschafter die H-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR, das nach dem Gesellschaftsvertrag sofort als Bareinlage fällig war. Die GmbH wurde ins Handelsregister eingetragen. In der Anmeldung zur Eintragung hatte der Beklagte als Geschäftsführer erklärt, dass ihm das Stammkapital in voller Höhe zur freien Verfügung stehe. Zum Nachweis dafür hat er dem Notarvertreter 50 im Einzelnen und mit ihren Nummern aufgeführte Fünfhunderteuroscheine vorgelegt. Im November 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der nach seiner Auffassung noch offenen Einlageforderung hat der Kläger den Beklagten als Gründungsgesellschafter in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers war zulässig und begründet.

Entscheidung

Der Beklagte haftet für die rückständige Einlageforderung; diese ist nicht im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Handelsregister erfüllt worden. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Beklagte als einzahlungspflichtiger Gesellschafter und gleichzeitiger Geschäftsführer bei der Gründung der GmbH dem mit der Sache befassten Notarvertreter die Geldscheine gezeigt hat, die als Einlage gezahlt worden sein sollen. Aus §§ 7, 8 GmbHG folgt, dass die Leistung auf die Stammeinlage in das Vermögen der GmbH gelangen und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden muss. Bei einer Einmann-Gründung ist dies noch nicht gewährleistet, wenn der Gesellschafter den Betrag zur notariellen Beurkundung in bar mitbringt und vorzeigt, ihn anschließend aber wieder mitnimmt und anderweitig verwenden kann. Die Zugehörigkeit der Einlageleistung zum Gesellschaftsvermögen muss für einen Außenstehenden objektiv erkennbar sein.

Konsequenz

Die Möglichkeit beliebiger Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Vorzeigen eines Geldbetrages bei der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung kann nur durch Einzahlung der Stammeinlage auf ein entsprechendes Konto der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Einfluss von Lohnsteuerzahlungen auf die Höhe der Haftungsquote für die Umsatzsteuer

Einführung

GmbH-Geschäftsführer haften für Steuern, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden. Insbesondere in Insolvenzfällen stehen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um die Steuerschulden zu begleichen. Der Geschäftsführer haftet dann nur insoweit, er den Fiskus gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat. Es wird daher erwartet, dass der Geschäftsführer z. B. die rückständige Umsatzsteuer in gleichem Verhältnis tilgt wie Verbindlichkeiten Dritter. Rechnerisch wird hierzu eine durchschnittliche Tilgungsquote ermittelt und mit der Tilgung der Steuerschulden verglichen.

Urteil

Der BFH hat nun entschieden, dass die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen dieser Vergleichsrechnung eine Sonderbehandlung erfährt. Getilgte Lohnsteuern sind im Gegensatz zu Zahlungen auf andere Steuerverbindlichkeiten weder bei den Verbindlichkeiten noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

Konsequenz

Die Auffassung des BFH weicht von der der Finanzverwaltung ab, die einen Einbezug der Lohnsteuer in die Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten fordert. Die Berechnungsmethodik des BFH ist jedoch für Haftungsschuldner günstiger, die ihren lohnsteuerlichen Pflichten nachgekommen sind. Es ist daher in solchen Fällen zu überprüfen, ob die Finanzverwaltung den Vorgaben des BFH auch wirklich folgt.

Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet bisheriges Arbeitsverhältnis

Kernfrage/Rechtslage

Der Geschäftsführer eines Unternehmens nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und kann schon deshalb nicht als Arbeitnehmer des Unternehmens angesehen werden. Damit gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die für Arbeitnehmer gelten, nicht für den Geschäftsführer. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer vorher Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen ist. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages endet das „normale“ Arbeitsverhältnis. Diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand nunmehr zur nochmaligen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht selbst an.

Entscheidung

Geklagt hatte eine Steuerberaterin, die nach achtmonatigem „normalem“ Arbeitsverhältnis zur Geschäftsführerin ihrer Arbeitgeberin bestellt worden war. Ihr Geschäftsführer-Dienstverhältnis regelte sich nach den Bestimmungen eines Anstellungsvertrages, der keine besondere Regelung im Hinblick auf das ehemalige Arbeitsverhältnis vorsah. Die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung ihres Geschäftsführer-Anstellungsvertrages griff sie trotz der vorgenannten gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung damit an, dass ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis nach der Kündigung wieder aufgelebt sei. Das Arbeitsverhältnis sei aber nicht schriftlich gekündigt worden. Die Nichterwähnung ihres Arbeitsverhältnisses im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag führe dazu, dass die Kündigung entgegen der gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen die zivilrechtlichen Normen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Auf die bestehen bleibende Regelvermutung, das „normale“ Arbeitsverhältnis werde mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet, würden die zivilrechtlichen Regelungen über die Unwirksamkeit unklarer Vertragsbedingungen keine Anwendung finden. Das Schriftformerfordernis der Kündigung sei durch die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gewahrt.

Konsequenz

Mit der Entscheidung ist die arbeitsrechtliche Stellung des Geschäftsführers, der ehemals Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen ist, endgültig ausgeurteilt. Mit der Bestellung und dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gelten Arbeitnehmer-Schutzvorschriften nicht mehr. Maßgeblich sind alleine die Regelungen des Anstellungsvertrages.

Sind objektiv falsche Bilanzen subjektiv richtig?

Einführung

Die Finanzverwaltung vertritt in verschiedenen Erlassen die Meinung, für den Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht sei erst ab Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt verpflichtend zu berücksichtigen. Zeitlich früher einsetzende Korrekturen im Wege einer Bilanzberichtigung werden trotz offener Veranlagungen nicht akzeptiert.

Argumentation der Finanzverwaltung

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Bilanzberichtigung nur zulässig, wenn die ursprüngliche Bilanz in dem zu korrigierenden Punkt unrichtig ist. Ein Bilanzansatz ist hingegen (subjektiv) richtig, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. Ist bei Aufstellung der Bilanz noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen, soll jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig angesehen werden. Dies soll auch gelten, wenn sich in der Folgezeit (z. B. aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) herausstellt, dass die Bilanzierung objektiv fehlerhaft war.

Beispielsfälle

Die Rechtsfrage ist insbesondere von Bedeutung, wenn der BFH eine Bilanzierungsfrage erstmalig entscheidet und dabei von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung abweicht. So hat der BFH in den vergangenen Jahren beispielsweise entschieden, dass

  • für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen zu bilden sind,
  • für zukünftige Beihilfeleistungen an Pensionäre Rückstellungen zu bilden sind,
  • Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen anders zu bewerten sind als zunächst von der Finanzverwaltung angenommen.

Konsequenz

Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, so kann der Steuerpflichtige in den genannten Fällen eine für ihn günstige BFH-Rechtsprechung nicht rückwirkend im Wege der Bilanzberichtigung beanspruchen. Allerdings steht auch diese Auffassung demnächst auf dem Prüfstand des BFH. Bis dahin gilt: Wer zu einer Bilanzierungsfrage eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung vertritt, muss auch entsprechend bilanzieren und seine Auffassung notfalls im Streitwege durchsetzen. Ein Abwarten bis zur nächsten Betriebsprüfung genügt dann nicht.

Geschlechterbenachteiligungen verstoßen gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Kernfrage/Rechtslage

Als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Dieser arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, auch wenn er in wesentlichen Teilbereichen nicht ausdrücklich kodifiziert ist, im gesamten Arbeitsrecht, wobei zugunsten des Arbeitgebers aber die Möglichkeit besteht, in unterschiedlich engen Grenzen eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern rechtfertigen zu können. Insoweit gilt als Regel, dass jedenfalls vergleichbare Arbeitnehmergruppen gleich zu behandeln sind. Eine ausdrückliche Kodifizierung hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im arbeitsrechtlichen Verbot der Geschlechterdiskriminierung gefunden. Zum Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung Stellung genommen.

Entscheidung

Geklagt hatte eine Lehrerin an einer Sonderschule, auf deren Arbeitsverhältnis die Regelungen des (ehemaligen) Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung fanden. Das Kollegium bestand aus zwei Frauen und vier Männern, von denen einer abgeordneter Beamter war. Nachdem sämtlichen männlichen Kollegen beamtenähnliche Arbeitsverträge angeboten bzw. mit ihnen solche Arbeitsverträge abgeschlossen worden waren, die insbesondere zusätzliche Zulagen vorsahen, begehrte auch die Klägerin einen solchen beamtenähnlichen Arbeitsvertrag, der ihr aber vom Träger der Sonderschule mit der Begründung verweigert wurde, aus Kostengründen könnten neben dem Schulleiter nur zwei weitere Lehrkräfte (dies waren die beiden männlichen Kollegen) beamtenähnlich bezahlt werden. Darüber hinaus bedürfe die Schule überwiegend männlicher Lehrkräfte, weil 90 % der Schüler Jungen seien. Das Bundesarbeitsgericht gab der klagenden Klägerin erst in der letzten Instanz Recht. Das Angebot zum Abschluss beamtenrechtlicher Arbeitsverträge alleine gegenüber den männlichen Kollegen stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Weder die höheren Kosten noch der hohe Jungenanteil seien geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Konsequenz

Die Entscheidung ist wenig überraschend. Hervorzuheben ist, dass das Bundesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung sowohl auf der Grundlage des „alten“ Arbeitsrechts als auch auf der Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes feststellte.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Arbeitszeitverlängerung von Teilzeitkräften

Kernfrage/Rechtslage

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer nur die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit. Darüber hinaus kann er dem Grundsatz nach nur ausnahmsweise zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Bei Teilzeitbeschäftigten kommt hinzu, dass die Beschränkung der Arbeitszeit oft aus betriebspolitischen oder organisatorischen Gründen erfolgt. Grundsätzlich möglich ist es jedoch, mit einem Teilzeitbeschäftigten – auch zeitlich befristet – zu vereinbaren, dass er Mehrarbeit leistet. In einem Unternehmen ohne Betriebsrat kann dies auf privatschriftlicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar erfolgen. In einem Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes dann die Zustimmung des Betriebsrates einholen, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verlängert oder verkürzt werden soll.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Bei einem Unternehmen mit Betriebsrat war festgestellt worden, dass in einer Abteilung ein Arbeitsmehrbedarf von 5 Wochenstunden bestand. Der Arbeitgeber einigte sich mit 2 Beschäftigten, die sich zur Mehrarbeit bereit erklärt hatten, darauf, dass ein Beschäftigter (Vollzeit) eine Überstunde und der zweite Beschäftigte (Teilzeit) die übrigen vier Mehrstunden erbringen würde. Diese Vereinbarung sollte für ein Jahr gelten. Gegen diese Vereinbarung klagte der Betriebsrat wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung und hatte damit vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Denn der Arbeitgeber dürfe bei einem vorübergehenden Mehrbedarf nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates mit Teilzeitbeschäftigten eine befristete Verlängerung der Arbeitszeit vereinbaren. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei dadurch ausgelöst worden, dass mit der Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Teilzeitbeschäftigten getroffen habe, die betriebsübliche Arbeitszeit (= die der Teilzeitbeschäftigten) vorübergehend (= für ein Jahr) verlängert (= plus vier Stunden) worden sei und der für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Bezug vorliege, denn im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang welchem (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiter die anfallende Mehrarbeit übertragen wird.

Konsequenz

Erste Konsequenz der Entscheidung ist, dass die im Urteilsfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung über die Verlängerung der Arbeitszeit unwirksam wurde, obwohl die Arbeitnehmer sich hierzu bereit erklärt hatten. Die Entscheidung zeigt die Reichweite der Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates. In vergleichbaren Sachverhalten wird es, unabhängig davon wie viel Mehrarbeit anfällt, erforderlich werden, einen bestehenden Betriebsrat in die Planungen mit einzubeziehen.

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