Jahresabschluss

Der Steuerberater Lars Franke aus Berlin informiert Sie:

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Kompetente Steuerberatung aus dem Steuerbüro in Wilmersdorf durch den Steuerberater Franke in Berlin.

Objektiv falsche Bilanzen können subjektiv richtig sein

Der Jahresabschluß ist eine Notwendigkeit und muß für jedes Unternehmen gemacht werden. Wer den Jahresabschluß verpasst, oder diesen zu spät einreicht, kann ernste Probleme bekommen. Ich als Ihr Steuerberater aus Berlin biete Ihnen nicht nur kompetente Steuerberatungen, sondern auch ein fristgemäßes und zuverlässiges Arbeiten.

Wann sind Bilanzen als unrichtig anzusehen mit der Folge, dass eine Bilanzberichtigung zu erfolgen hat? Kürzlich wurde an dieser Stelle der aktuelle Meinungsstreit dargestellt, den der BFH nun höchstrichterlich entschieden hat. 

Sachverhalt

Der BFH entschied im Januar 2002, dass Arbeitgeber im öffentlichen Dienst für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden haben. Daraufhin beantragte die Klägerin (eine Sparkasse) nachträglich die Bildung entsprechender Rückstellungen in ihren Bilanzen der Jahre 1998 und 1999. Die entsprechenden Steuerveranlagungen waren noch nicht bestandskräftig.

Entscheidung

Nach dem aktuellen Urteil des BFH können die Rückstellungen nicht im Wege der Bilanzberichtigung nachträglich passiviert werden. Im vorliegenden Fall hätten die ursprünglichen Bilanzen nämlich nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprochen. Solange eine Bilanzierungsfrage noch nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt ist, sei jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanz als „subjektiv richtig“ anzusehen.

Konsequenz

Das Urteil, das im entschiedenen Fall zu Lasten des Steuerpflichtigen erging, kann in umgekehrter Richtung auch positive Auswirkungen haben. Bildet ein Steuerpflichtiger beispielsweise in seiner Bilanz eine Rückstellung für einen Sachverhalt, der in der Literatur mit gewichtigen Argumenten als rückstellungswürdig anerkannt wird, so führt eine später erstmalig ergehende, anderslautende Rechtsprechung des BFH nicht zur Unrichtigkeit der ursprünglichen Bilanz. Die Finanzverwaltung kann daher eine Korrektur im Rahmen einer Betriebsprüfung nur für solche Bilanzen vornehmen, die nach dem Ergehen des Urteils aufgestellt worden sind.

Aufstellung des Jahresabschluß

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben

  • den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
  • der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  • kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.

 

 

 

 

 

 

 

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