Steuerinformationen

Steuerinformationen von dem Steuerberater Franke in Berlin:

Der Steuerberater Lars Franke in Berlin bietet Ihnen immer wieder kostenfreie Steuerinformationen auf dieser Webseite an. Sie als Unternehmer können von diesen Informationen profitieren. Nutzen Sie die Kompetenz und das Wissen des Steuerberater Lars Franke und besuchen Sie sein Steuerbüro in Berlin für einen kostenlosen und unverbindlichen ersten Termin zum kennenlernen.

Steuerinformationen:

Abgabe der Steuererklärung 2014 (im Jahr 2015)

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 endet am 31. Mai 2015, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung besteht. Diese ergibt sich für

1.) Personen, die keine Einkünfte aus Angestelltentätigkeit mit einem Lohnsteuerabzug haben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (2014) bei Alleinstehenden mehr als 8.354 €/Jahr und bei Verheirateten mehr als 16.708 €/Jahr beträgt.

2.) Wird Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben werden, wenn:

  • bei mehreren Arbeitgebern parallel ein Arbeitsverhältnis bestand,
  • ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
  • bei Ehegatten einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde,
  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 €/Jahr bezogen wurden oder
  • weitere Einkünfte erzielt werden, die mehr als 410 €/Jahr betragen haben.

Es ist empfehlenswert eine Einkommensteuererklärung 2014 im Jahr 2015 abzugeben. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet so ersparen Sie sich damit Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder. Bei freiwilliger Abgabe (keine Pflichtveranlagung) stellen sie sicher, dass sie keine möglichen Erstattungen verschenken. Bei diesen Personen weist das Finanzamt darauf hin, dass die Steuererklärung zurückgezogen werden kann, falls es zu Nachzahlungen kommt.

Steuerberatung: Informieren Sie sich! Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin.

Ihr Steuerberater-Wilmersdorf.de informiert Sie über die neusten Rechtsentwicklungen:

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. GmS-OGB 1.07) hat mit Beschluss vom 24.04. 2007 den Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, ein Grundsteuererlass (Teilerlass) in Betracht kommt.

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Sofern sich bei einem elektronischen Fahrtenbuch nicht verstellen lässt, ob ein elektronisches Fahrtenbuch änderbar war oder nicht änderbar war, geht diese fehlende Aufklärbarkeit zu Lasten des Steuerpflichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Fahrtenbuch tatsächlich geändert hat. Eventuelle Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt an einem softwaregestützten elektronischen Fahrtenbuch müssen (auch hinsichtlich des Umfangs) dokumentiert werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg weist in seiner Entscheidungen vom 14.10.2014 – 11 K 736/11 und 11 K 737/111 auf die Grundsatzentscheidung des BFH vom 16.11.2005 VI R 64/04, BFH-NV 2006, S. 864.

Doppelte Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für die 2. Wohnung am Arbeitsort jetzt nicht betragsmäßig sondern nach Quadratmetern begrenzt, da gesetzlich nur die notwendigen Kosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Die Kosten können deshalb nur „bis zu einer Wohnungsgröße von bis zu 60 Quadratmetern und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort“ berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Wohnungssuche sehr eilte oder ein Mangel an kleineren Wohnungen herrschte. Gleiches gilt für die übrige Wohnung, wenn in ihr ein steuerlich anerkanntes! häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, für die Aufwendungen, die nicht auf das Arbeitszimmer entfallen.
(BFH-Urteile Az: VI R 10/06 und VI R 23/05).

Firmenwagen: Verzicht auf Unfallkostenerstattung

Der Verzicht auf eine Unfallkostenerstattung des Arbeitgebers ist Arbeitslohn

Bei Dienstwagen wird die Möglichkeit einer privaten Nutzung i. d. R. durch Schätzung nach der sog. 1 %-Regelung bewertet und abgegolten, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Abgesehen davon, dass damit lediglich „private“ Fahrten erfasst werden, betrifft diese Regelung nur die typischerweise mit der Nutzung des Kfz verbundenen Aufwendungen, wozu Unfallkosten nicht zählen.

Ständige Rechtsprechung des BFH ist, dass der mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erfolgte Verzicht des Arbeitgebers auf Unfallschadensersatz vom Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt. Es kommt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte.

Ein Arbeitnehmer verursachte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen
Pkw einen Unfall. Eine Schadensersatzforderung in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt und dem erzielten Verkaufserlös für das Fahrzeugwrack machte der Arbeitgeber nicht geltend. Darin sah der BFH Arbeitslohn. Der BFH ist der Auffassung, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer fließt diesem daher ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu.

Hinweis aus der Steuerberatung
Im Rahmen der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers kann der erfasste Arbeitslohn ggf. um Werbungskosten saldiert werden, die mit der Begleichung der Schadensersatzforderung entständen. Für den Werbungskostenabzug wäre lt. BFH ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unschädlich, nicht jedoch, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

Überlassung einer Bahnnetzkarte

Arbeitslohnzufluss liegt schon bei der Überlassung einer Bahnnetzkarte vor

Streitig ist häufig, wann bei geldwerten Vorteilen (z. B. Kfz-Nutzung, Bahnfahrkarten) und anderen Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer der Zufluss erfolgt und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn entstanden ist. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird regelmäßig in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Zugeflossen bedeutet, der Empfänger hat die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt.

Die Überlassung einer Netzkarte von der DB AG an ihre Arbeitnehmer führt nicht erst bei Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten zur Arbeitslohn. Vielmehr fließt der gesamte Jahreswert der Netzkarte im Jahr der Überlassung an den Arbeitnehmer zu. Dies Auffassung des BFH in einer aktuellen Entscheidung gilt auch für andere Personen als nur die Bahnmitarbeiter.

Mit der Überlassung der Netzkarte erhielt der Arbeitnehmer eine Art „Wertpapier“, in dem ein Beförderungsanspruch gegenüber der DB AG verbrieft war. Arbeitslohn ist der Endpreis der Netzkarte, also der Tarifwert einer Jahresnetzkarte der DB AG. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Netzkarte nicht übertragbar ist und daher keinen „Marktwert“ hat, so der BFH. Zwar hat die Bahn mit der Ausgabe des Berechtigungspapiers die versprochene Beförderungsleistung noch nicht erbracht. Jedoch repräsentiert die Netzkarte wirtschaftlich bereits den Jahresnutzungswert.

Hinweis
Der Tarifwert ist um den Rabattfreibetrag für Sachbezüge von derzeit 1.080 EUR zu kürzen. Überlassen andere Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Fahrkarten unentgeltlich zum privaten Gebrauch, ist ein Lohnzufluss schon deswegen nicht zweifelhaft, weil ein Anspruch gegen einen Dritten verschafft wird und der Arbeitgeber über den Erwerb der Karte hinaus keine weitere Erfüllungshandlung erbringt.

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