Einkommensteuer

Der Steuerberater aus Berlin Lars Franke informiert!

Die Einkommensteuer muß an das Finanzamt entrichtet werden, wenn man über die Einkommensgrenze mit seinen Einnahmen kommt.

Als Steuerberater informiere ich Sie gerne über Fristen der Abgabe zur Steuererklärung. Ebenso habe ich Ihnen zu weiteren Informationen eine Checkliste auf dieser Unterseite beigefügt. Wer Fragen hat kann sich gerne an mein Steuerbüro in Berlin – Wilmersdorf wenden.

Abgabe der Steuererklärung 2014

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 endet am 31. Mai 2015, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung besteht. Diese ergibt sich für

1.) Personen, die keine Einkünfte aus Angestelltentätigkeit mit einem Lohnsteuerabzug haben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Alleinstehenden mehr als 8.354 €/Jahr und bei Verheirateten mehr als 16.708 €/Jahr beträgt.

2.) Wird Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben werden, wenn:
+ bei mehreren Arbeitgebern parallel ein Arbeitsverhältnis bestand,
+ ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
+ bei Ehegatten einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde,
+ Lohnersatzleistungen von mehr als 410 €/Jahr bezogen wurden oder
+ weitere Einkünfte erzielt werden, die mehr als 410 €/Jahr betragen haben.

Es ist empfehlenswert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet so ersparen Sie sich damit Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder. Bei freiwilliger Abgabe (keine Pflichtveranlagung) stellen sie sicher, dass sie keine möglichen Erstattungen verschenken. Bei diesen Personen weist das Finanzamt darauf hin, dass die Steuererklärung zurückgezogen werden kann, falls es zu Nachzahlungen kommt.

Checkliste zur Einkommensteuererklärung

Hier finden Sie eine Checkliste, die alle wesentlichen Unterlagen zur Einkommensteuererklärung abfragt:

Checkliste zur Einkommensteuererklärung [32 KB]

Höhere Hinzuverdienstgrenze für Rentner unter 65

Zulässige Hinzuverdienstgrenzen für Rentner unter 65 Jahren:

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Voll-, Erwerbsunfähigkeits- und voller Erwerbsminderungsrente, unter 65 Jahren, einheitlich (Ost und West) 450 EUR. Bei der Berufsunfähigkeits-, Erwerbminderungs- und Rente der Bergleute gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen; diese werden gesondert für jeden Rentner berechnet.

Bei Überschreiten kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Es gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich unter anderem nach dem zuletzt versicherten Verdienst in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente und ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird.

Hinzuverdienstgrenzen bei einem Durchschnittsverdiener ab 1.7.2007:
Rentenart – Alte BL – Neue BL
1/3-Teilrente – 2.073,75 EUR – 1.912,84 EUR
1/2-Teilrente – 1.576,05 EUR – 1.453,76 EUR
2/3-Teilrente – 1.078,35 EUR – 994,68 EUR
Vollrente – 450,00 EUR – 450,00 EUR

Falls ein Versicherter in den letzten 3 Jahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht hat, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen.

Ein 2-maliges Überschreiten um einen Betrag bis zur jeweiligen Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlt oder Überstunden vergütet.

Bei der Erziehungs-, Witwen(r)- und Waisenrente darf bis zu einem bestimmten Freibetrag hinzuverdient werden. Übersteigt das Gehalt diese Grenze, wird die Rente um 40 % des Überschreitungsbetrages gekürzt.

Die Hinzuverdienstgrenze ist individuell und sollte daher immer bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger erfragt werden, insbesondere, wenn man eine Teilrente bezieht.

Ablauf der Besteuererung

Die Einkommensteuererklärung wird erstellt und beim Finanzamt eingereicht.

Der Veranlagungsplatz beim Finanzamt ermittelt die Einkünfte, das Einkommen und setzt die Einkommensteuerer auf das zu versteuernde Einkommen fest (Festsetzungsverfahren).

Die Steuerpflichtigen haben eine Nachzahlung zu leisten. Evtl. Zahlungen (Erhebungsverfahren) verwaltet die Finanzkasse. Erfolgt nach einer Mahnung immer noch keine Zahlung wird der Vorgang an die Vollstreckungsstelle abgegeben.

Ist die Steuerfestsetzung unzutreffend, muß der Steuerbescheid (dort s. Rechtsbehelfsbelehrung) durch einen Einspruch innerhalb eines Monats angefochten werden (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren).

Der Sachbearbeiter am Veranlagungsplatz prüft den Bescheid erneut in vollem Umfang. Kann kein Fehler und keine andere Rechtsauffassung festgestellt werden, wird der Vorgang in die Rechtsbehelfsstelle abgegeben. Hier erfolgt eine Einspruchsentscheidung (neuer Bescheid oder Ablehnung).

Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung kann vor dem zuständigen Finanzgericht innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung Klage erhoben werden (gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kürzt das Finanzamt 20 Prozent der Dienstleistungsrechnung (kein Material), aber höchstens 600 Euro direkt von der Steuerschuld ab.

Voraussetzungen hierfür sind die

  • Abgabe einer Steuererklärung
  • die nachzuweisende unbare Bezahlung und
  • Vorlage einer Rechnung.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetz wurden. Diese Absetzbarkeit kann nur einmal pro Haushalt und nicht je Person gewährt werden.

Diese Regelung ist bereits ab der Einkommensteuererklärung 2006 anzuwenden.

Kinderbetreuungskosten

I. Voraussetzungen

1. Begünstigte Eltern

Begünstigt sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Steuerpflichtige und damit Eltern, denen auf Grund von

  • Erwerbstätigkeit,
  • Ausbildung,
  • körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
  • Krankheit

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes nach § 33c Abs. 1 S. 1 EStG entstehen. Bei zusammen lebenden Eltern müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt sein. Unerheblich ist dabei, ob die Eltern miteinander verheiratet oder wie sie zu veranlagen sind.

2. begünstigte Kinder

Die Aufwendungen müssen zur Betreuung
-eines Kindes nach § 32 Abs. 1 EStG (im Inland lebend mit Anspruch auf Kindergeld),
-das zum Haushalt des Steuerpflichtigen (eines Elternteils oder beider Elternteile) gehört und
-das zu Beginn des aktuellen Veranlagungszeitraums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder wegen vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretener körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
entstanden sein.

3. Betreuungsaufwendungen (H 195 EStR 2004 „Kinderbetreuungskosten“)

In Betracht kommen z. B.

  • die Unterbringung der Kindern in Kinderkrippen, -gärten, -horten, Pflegeheimen, bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung eine Hilfe im Haushalt, soweit sie das Kind betreut,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

II. Höhe der abzugsfähigen Betreuungsaufwendungen

a.) Das Kind gehört zum Haushalt beider nicht zusammen lebender Elternteile:
Der die Aufwendungen abzüglich eines allgemeinen Betreuungsbedarfs von 774 EUR je Kind und Elternteil übersteigende Betrag ist bis zu einem Höchstbetrag von 750 EUR bei jedem Elternteil abziehbar.

b.) Das Kind gehört zum Haushalt
-zusammenlebender Elternteile,
-eines Elternteils und der andere Elternteil ist verstorben,
-lediglich eines unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteils,
-eines Elternteils, der das Kind allein angenommen hat,
-eines Elternteils, zu dem das Kind allein in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht,
-eines Elternteils, der auf sich den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils hat übertragen lassen:

Der die Aufwendungen abzüglich eines allgemeinen Betreuungsbedarfs von 1.548 EUR je Kind übersteigende Betrag ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR abziehbar.

Pflegesätze der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Stpfl. ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Stpfl. in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den Kosten für die nicht begünstigte Unterbringung abgrenzbar sind. Die Finanzverwaltung verlangt für den Steuerabzug jedoch mindestens die Pflegestufe I (bei Pflegestufen je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit von bis zu III). Ob das rechtmäßig ist, hat der BFH jetzt entschieden.

Bisherige Rechtsprechung

Zunächst ist eine Aufteilung in Pflege- und Unterbringungskosten durchzuführen. Für den Abzug der Pflegekosten verlangt die Finanzverwaltung mind. Pflegestufe I. Sind mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten, kann das Entgelt nicht in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/Pflegekosten aufgeteilt werden. Ausnahmsweise sind nach der Rechtsprechung des BFH auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt (abzüglich einer Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst war. Dagegen nicht, wenn der Stpfl. während des Aufenthalts erkrankt ist. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung zugunsten des Stpfl. die Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Heim eintritt. Dies setzt wiederum mindestens einen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit von I voraus.

Neue Entscheidung

Nach dem Urteil des BFH kann der Bewohner eines Altenwohnheims auch die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der BFH führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I bis III nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht hat. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.

Konsequenz

Bei Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die Kosten selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe I übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten (oder einen Teil davon). Umso bedeutender ist es, dass der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegen Verwaltungsauffassung zugelassen hat. Der Abzug ist auch für Dritte möglich, wenn diese wegen Unterhaltspflicht die Kosten getragen haben.

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