Erben und Schenken

 

Erbschaften und Schenkungen

Weitere Informationen zur Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung in der Folge eine Erbschaft oder Schenkung finden Sie hier:  Erbschaftsteuererklärung + Schenkungsteuererklärung 

Grunderwerbsteuer entsteht auch bei der Schenkung eines Grundstücks unter einer Auflage

Das FG Baden-Württemberg ist mit Urteil vom 21.10.2014 – 5-K-2894/12 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grunderwerbsteuer auch im Fall der Grundstücksschenkung unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Wohnungsrechts (Auflage) entsteht. Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG unterliegt die Übertragung in Höhe der Auflage der Grunderwerbsteuer – auch wenn die Schenkung selbst von der Schenkungsteuer befreit ist.

Die Schenkungssteuer kann bei Schenkungen unter einer Auflage – durch die mindernde Berücksichtigung der Auflage – verringert werden. „Soweit die Schenkung allerdings unter einer Auflage erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, unterliegt der Vorgang nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG jedoch hinsichtlich des Werts der Auflage der GrESt. … Dies gilt für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 auch dann, wenn die Grundstücksnutzung dem Schenker selbst zusteht.“

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Vererben und Verschenken – Aktuell

Das Erbschaftsteuergesetz regelt sowohl die Besteuerung von Schenkungen als auch von Erbschaften. Sie sind innerhalb eines 10-Jahreszeitraums miteinander verzahnt. Allein aus diesem Grund bedarf es rechtzeitiger Überlegungen, besser noch Planungen bei der Vermögensübergabe, wenn möglichst wenig Steuern bezahlt werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes vom 17. Dezember 2014 Anlass gegeben über Vermögensübertragungen nachzudenken. Dies gilt insbesondere für betriebliche Vermögen (Unternehmen oder Unternehmensanteile), da davon ausgegangen wird, dass sich die Steuerlast dafür erhöhen wird.

Im privaten Bereich muss man wohl nicht befürchten, dass sich die Übertragengen (Schenkungen oder Erbschaften) von Mehrfamilienhäusern verteuern werden und „normale“ selbstgenutzte Einfamilienhäuser erwartungsgemäß weiterhin vorteilhaft weitergegeben werden können.

Für das Kapitalvermögen, das meist ergänzend hinzutritt, werden sich vermutlich auch keine Änderungen in der Besteuerung einstellen.

Wir empfehlen die Entwicklungen zu beobachten und sich rechtzeitig beraten zu lassen. Es besteht kein Grund zur Panik, jedoch werden sich allerspätestens Mitte 2016 gravierende Veränderungen einstellen.

 
 

www.Erbschafts-Steuerberater.de                                                                www.Schenkungs-Steuerberater.de

 

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