Immobilien – Bau, gewerblich & privat Miete, Kauf oder Verkauf.

Als renommierter Steuerberater aus Berlin biete ich Ihnen eine umfassende Steuerberatung aus meinem Steuerbüro in Wilmersdorf. Wer eine kompetente Steuerberatung wünscht, kann sich an den Steuerberater Lars Franke wenden. Wertvolle Informationen liefert Er Ihnen auf dieser Unterseite.

Wir betreuen sowohl den gewerblichen Bauträger als auch den (privaten) Eigentümer.

Beim Bauherrn bedarf es der Organisation des Rechnungswesens, da eine Vielzahl von Entscheidungen bezüglich der Baukosten zu den einzelnen Gebäudeteilen oder Gebäudebestandteilen zu treffen sind. Ebenfalls erforderlich ist es eine Kostenkontrolle der Baukosten vorzunehmen und sie mit den Plankosten abzugleichen.

Auch der Eigentümer von Immobilien bzw. der Hausverwalter, egal ob bei Neu- oder Altbau – Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus ist regelmäßig mit steuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Aktuell ergibt sich für diesen Personenkreis die Frage, ob und wie den Mietern haushaltsnahe Handwerkerleistungen und Dienstleistungen zu bescheinigen sind (dazu s. Steuerinfos).
Informationen zum Energiebedarfausweis oder Energieverbrauchsausweis finden Sie hier.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Wissen, auch bei der Finanzierung von Immobilien. Dadurch vermeiden Sie unnötige Verzögerungen oder gar Fehler, die u. U. zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen bei Ihnen führen können. Hinsichtlich der Erwerbsnebenkosten finden Sie durch Betätigung des Links einen Notarkosten und Grundbuchkosten-Rechner.  Für die Berechnung der Zinsbelastung nutzen Sie diesen Link (mit verschiedenen Finanzierungsformen). 
Wir erleben es immer wieder, dass die Tragweite mancher Entscheidung nicht erkannt wird.

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Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern (ohne Gewähr)  

  01.07.201501.01.2015
   
Baden-Württemberg 5%
Bayern 3,50%
Berlin 6%
Brandenburg 6,50%5%
Bremen 5%
Hamburg 4,50%
Hessen 6%
Mecklenburg-Vorpommern 5%
Niedersachsen 5%
Nordrhein-Westfalen 6,50%
Rheinland-Pfalz 5%
Saarland 6,50%
Sachsen 3,50%
Sachsen-Anhalt 5%
Schleswig-Holstein 6,50%
Thüringen 5%

Hinweis:

Nach dem BFH – Urteil vom  10.3.2015, VII R 12/14 besteht für Hausverwalter nur eine „eingeschränkte Befugnis zur Hilfestellung in Steuersachen“ – nämlich nur hinsichtlich des Vermögens und den erzielten Einkünften. Hiernach sind Vorarbeiten zulässig, jedoch nicht das Erstellen der Umsatzsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Cash-Pool-Schuldzinsen nicht immer Werbungskosten

Darlehenszinsen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung, wenn die zugehörigen Darlehensbeträge nicht unmittelbar und sofort für die Vermietung eingesetzt werden. Schuldzinsen müssen für Verbindlichkeiten geleistet werden, die durch Einkünfteerzielung (hier: Vermietung) veranlasst wurden, damit sie als Werbungskosten abziehbar sind. Ein Darlehen muss tatsächlich dazu verwendet werden, um damit Einkünfte aus Vermietung zu erzielen, z. B. zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes oder für Aufwendungen, die während der Vermietungszeit abziehbare Werbungskosten sind, z. B. Erhaltungs- und Reparaturaufwand.

Entscheidung

Der BFH hat den Schuldzinsenabzug für den Fall abgelehnt, wo der vom Darlehensgeber empfangene Geldbetrag auf ein Zentralkonto des Vermieters gezahlt wurde, von dem aus alle Kosten für das Mietobjekt beglichen wurden. Nach Ansicht des BFH hat der Vermieter im Urteilsfall nicht die Mittel aus dem extern aufgenommenen Darlehen zur Einkünfteerzielung eingesetzt, sondern Geld aus einem „Cash-Pool“.

Konsequenz

Der Fall ist vom BFH für einen Konzern entschieden worden, hat aber praktische Relevanz für alle Vermieter, die in einem Gesellschaftsverbund auftreten. Der BFH hat den Schuldzinsenabzug abgelehnt, weil er die Geldbewegungen zwischen Pool- und Vermietungskonten im „Cash-Pool“ als eigene Darlehen qualifiziert. Die Überweisung des Darlehensbetrages an den „Cash-Pool“, der nicht vom Vermieter geführt wurde, wird als eigenes Geschäft, nicht aber als mit der Vermietung zusammenhängend gesehen. Regelmäßig entstehen im „Cash-Pool“ keine Zinsen, so dass Ausgaben für Vermietungsobjekte aus dem „Cash-Pool“ keine Schuldzinsen verursachen.

Hinweis

Sofern Ausgaben aus einem „Cash-Pool“ je Vermietungsobjekt z. B. in der Art eines verzinslichen Bankkontokorrents abgewickelt und abgerechnet werden, entsteht abzugsfähiger Schuldzinsaufwand für Vermieterausgaben. Darlehen, die sofort auf ein zentrales, von Dritten geführtes „Cash-Pool“-Konto fließen, verursachen nur abzugsfähige Schuldzinsen, wenn vom „Cash-Pool“ auch entsprechende Guthabenzinsen gezahlt werden. Sonst entsteht mangels Einnahmen wegen zinsloser Einzahlung in den „Cash-Pool“ kein Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung.

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