Körperschaftssteuer

Steuerberater Lars Franke aus Berlin – Steuerbüro Wilmersdorf.

Als Steuerberater erstellen für Ihre Gesellschaft (GmbH, AG, UG) oder den Verein o. die Stiftung die Körperschaftsteuererklärung gerne zusammen mit der Gewinnermittlung, Umsatzsteuererklärung und ggf. Gewerbesteuererklärung.

Wir unterstützen aber auch Ihren Buchhalter bei der Körperschaftsteuererklärung bzw. bei der Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung. Hier erhalten Sie Steuerberatung durch den Steuerberater.

Bitte beachten Sie, dass Sie in der Körperschaftsteuererklärung aktuell genaue Angaben zu den Gesellschaftern (Name, Adresse, Steuernummer/Identifikationsnummer) machen müssen, dem Finanzamt gegenüber anzugeben haben, ob sich im Veranlagungsjahr Verträge geändert haben oder abgeschlossen wurden. Ohne diese Angaben kann die Körperschaftsteuererklärung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (ELSTER)-Verfahren.

Bereits seit einiger Zeit wird in der Körperschaftsteuererklärung nach Vertragsbeziehungen mit nahen Angehörigen gefragt.

Die Informationen stehen im Zusammenhang mit möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen.

 

verdeckte Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen (zu Lasten der Gesellschaft), die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind.

Eine vGA liegt auch vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Ein Vermögensvorteil liegt nach den Richtern des BFH bei einem Gesellschafter immer dann vor, wenn dieser über ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann (BFH-Urteil v. 21.10.2014 – VIII R 11/12; NV).

 

  1. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob die unerlaubte (vertraglich untersagte) private Kfz-Nutzung eine vGA ist oder ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in seinem Urteil (vom 02.05.2005, 5 K 1131/03 – Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 8/06 zugelassen) keine Vorteilsgewährung der GmbH an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Form verdeckter Gewinnausschüttung, vielmehr ist Lohnsteuer zu erheben.Aber das Finanzgericht Brandenburg ist in einem Urteil vom 26.10.2005 (2 K 1763/02) der Ansicht, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer stets vGA vorliegt. Es bleibt also das o.g. Revisionsverfahren abzuwarten.
  2. Von einem Vorteil muss der Gesellschafter nicht unbedingt selbst profitieren, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt – Urteil vom 16.06.2006 des Niedersächsischen FG mit Urteil (11 K 12806/03) anhängig. Es liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn der Sohn (Geschäftsführer) des alleinigen Gesellschafters Firmengelder durch Abhebungen vom Konto der GmbH und durch Zahlung verschiedener nicht betrieblich veranlasster Rechnungen für eigene Zwecke verwendet. Keine Rolle spiele, dass der Gesellschafter aus diesen Vorteilen selbst überhaupt keinen Nutzen gezogen habe. Trotzdem erfolgt die Zurechnung (Besteuerung) beim Gesellschafter.Anders der BFH in der Revision (Az. VIII R 34/06, Urteil vom 19.06.2007), wenn dem Gesellschafter widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.

ABER

Unterschlagung durch Familienmitglied des Gesellschafters ist nicht zwangsläufig vGA. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter kann auch dann vorliegen, wenn sich der Gesellschafter seinen Vermögensvorteil durch Untreue oder Unterschlagung verschafft hat. Das Gleiche gilt, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern ein naher Angehöriger des Gesellschafters mit dessen Wissen die Tat begangen hat.

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer einer Familien-GmbH durch Scheinrechnungen Geld aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen hatte. Die Anteile an der GmbH gehörten dem Vater (98 %) und der Ehefrau des Geschäftsführers (2 %). Die Betriebsprüfung wollte den Gesellschaftern die (mittelbare) vGA entsprechend ihren Beteiligungsquoten zurechnen. Der Mehrheitsgesellschafter hatte von den Unterschlagungen seines Sohns keine Kenntnis.

Der BFH hat entschieden, dass bei Untreuehandlungen durch Familienangehörige nicht ohne Weiteres von einer mittelbaren vGA an die Gesellschafter ausgegangen werden kann. Da die Unterschlagung ohne Wissen und auch nicht im Interesse des Gesellschafters erfolgt ist, scheide die Annahme einer vGA aus. Der Sohn habe die Unterschlagung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begehen können. (BFH, Urteil v. 19.6.2007, VIII R 54/05, Vorinstanz FG Münster, Urteil v. 22.7.2005, 11 K 5828/03 E, EFG 2005 S. 1697).

 

 

 

 

 

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